Implantationen

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Eine elegante Lösung – von der Einzelzahnlücke bis hin zur lockeren Prothese.

Implantate entsprechen der Zahnwurzel und können nach Zahnverlust in den Mund eingebracht werden. Auf das  Implantat, eine Wurzel aus Titan, können nun verschiedene Aufbauten montiert werden: einzelne Keramikkronen, Keramikbrücken oder Verankerungen für Prothesen. Implantate eignen sich, die eigene Bezahnung möglichst gut zu imitieren ohne dabei verbliebene Zähne zu verletzen. Wir beraten Sie gerne.


Inlays, Kronen, Brücken

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Brücken

Bei dieser Art der Lückenversorgung müssen mindestens zwei angrenzende Nachbarzähne als Brückenpfeiler dienen. Diese beiden Zähne „halten“ das Brückenglied auf unterschiedliche Art und Weise. Je nach Zerstörungsgrad der angrenzenden Zähne kann das als Inlay oder als Krone gestaltet sein.

Die neuen Keramiken haben unser Behandlungsspektrum stark erweitert und ermöglichen uns, die verbliebene Zahnsubstanz maximal zu schonen.

Stiftzahn

Es wird damit eine Krone beschrieben, die sich mit einem Stift im Nervenkanal verankert. Diese Variante wird verwendet, wenn die Zahnkrone vollständig gebrochen, die Zahnwurzel aber noch intakt ist.

Wenn die Zahnwurzel ebenfalls gebrochen oder beherdet ist, bleibt nur die Entfernung des Zahnes. Die entstandene Lücke kann auf mehrere Varianten versorgt werden. Neben der klassischen Prothese eignen sich Brücken oder Implantate um die Lücke „unsichtbar“ zu schließen.


Kiefer Paradontologie

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Parodontitis (Parodontose) ist eine Erkrankung des Zahnhalteapparates, die von Bakterien verursacht wird. Durch die Entstehung von Zahnbelag (Plaque) entzündet sich zunächst das Zahnfleisch (Gingivitis). Unbehandelt bilden sich Zahntaschen, die mit Bakterien gefüllt sind, wodurch die Erkrankung bis an den Zahnhalteapparat und die Kieferknochen fortschreitet.

Parodontitis betrifft vor allem Menschen ab dem 30. Lebensjahr und ist mit 75 % die häufigste Ursache von Zahnverlust. Im Gegensatz zu Karies, verursacht die Erkrankung keine Schmerzen und wird dadurch häufig übersehen, vor allem wenn sich Plaque in den Zahnzwischenräumen bildet. Parodontitis betrifft nicht nur die Zähne: die Stoffwechselprodukte der Keime können ein Risikofaktor für Herzerkrankungen sein. Nur durch eine regelmäßige Kontrolle beim Zahnarzt lässt sich Parodontitis schon frühzeitig erkennen.


Kieferchirurgie

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Die Kieferchirurgie liegt in unserer Praxis in erfahrenen Händen. Wir führen alle operativen Eingriffe in der Mundhöhle durch. Dazu gehören Zahn- und Weisheitszahnextraktionen, Wurzelspitzenresektionen, die chirurgische Reinigung von Zahnfleischtaschen bei Parodontitis, operative Entfernung von Zysten und Abszessen, Operationen der Kieferhöhle (etwa bei chronischer Sinusitis), Zahn- und Knochentransplantationen, Kieferknochenaufbau, Sinuslift im Oberkiefer – und natürlich Implantationen.


Bleaching

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Die Zahnaufhellung oder das Bleaching (von englisch to bleach ‚bleichen‘) ist eine Methode, um menschliche Zähne aus kosmetischen oder ästhetischen Gründen aufzuhellen.

Nach jeder Bleaching Behandlung sollten Sie mehrere Stunden auf färbende Lebensmittel verzichten. Bei der richtigen Anwendung und Pflege nach dem Bleichen wirkt sich ein Bleaching auch nicht schädlich auf die Zähne aus. Der aufgehellte Zahn bleibt gesund und ebenso belastbar wie ein ungebleichter Zahn.

Im Video sehen Sie die Bleaching-Methode mit einer Invisalign-Schiene.


Wurzelbehandlung - Krone

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Mithilfe einer Wurzelbehandlung kann ein schadhafter Zahn erhalten bleiben. Ziel jeder Wurzelbehandlung ist es, die Kanälchen in den Zahnwurzeln zu reinigen, zu füllen und zur Mundhöhle hin dicht zu verschließen. Eine Wurzelbehandlung ist dann notwendig, wenn die Zahnpulpa (der innere Teil des Zahnes) von einer Entzündung, meist ausgelöst durch eine tiefgehende Karies, betroffen ist.

Wenn die Entzündung der Wurzelspitze nicht mit einer Wurzelbehandlung behoben werden kann, wird eine Wurzelspitzenresektion durchgeführt. Im Zuge des operativen Eingriffs wird das Zahnfleisch im Bereich der Wurzelspitze aufgeklappt. Die Wurzelspitze kann entweder teilweise oder ganz abgetrennt und somit das entzündliche Gewebe entfernt werden. Anschließend wird das präparierte Loch am entfernten Wurzelende mit einem Füllungswerkstoff verschlossen.

Abgeschlossen wird die Behandlung mit dem Setzen einer Krone.

Der Eingriff erfolgt in der Regel unter lokaler Betäubung.


Zahnfleischkorrektur

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Das Zahnfleisch erfüllt im menschlichen Gebiss zentrale Aufgaben. Bei Problemen wie etwa dem Rückgang des Zahnfleisches sind moderne Mittel der Zahnheilkunde gefragt.

Die moderne ästhetische Parodontologie stellt mikrochirurgische Zahnfleischplastik-Methoden bereit, mit deren Hilfe ein ästhetisch ungünstiger Zahnfleischverlauf korrigiert werden kann.
Insbesondere das sogenannte „gummy smile“, also ein zu viel an Zahnfleisch beim Lächeln, empfinden viele Patienten als störend. Die Zähne sind in diesem Fall zu kurz oder wirken deshalb so.
Häufig klagen Patienten auch über den Rückgang von Zahnfleisch, z.B. durch eine falsche Putztechnik. Die Zähne werden länger und sehr oft am Zahnhals empfindlich.
In solchen Fällen können wir oft mit Hilfe mikrochirurgischer OP-Techniken eine deutliche Verbesserung der „roten Ästhetik“ bewirken.


Zahnspangen

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Festsitzende Zahnspange

Bei einer festsitzenden Zahnspange wird ein Draht gespannt, um Ihre Zähne in die richtige Position zu schieben.

Festsitzende Zahnspange bunt

Die Zahnspange als Modeschmuck? Jungen Menschen macht das vielleicht weniger aus, als die klassische silberne Spange.

Honorartarif für die kieferorthopädische Hauptbehandlung

Pauschale für die gesamte Behandlung beträgt: 3.803,00€

1. Die kieferorthopädische Hauptbehandlung erfolgt in der späten Phase des Wechselgebisses zu einem Zeitpunkt, zu dem in der Regel bei Behandlungsabschluss die Siebener regulär eingegliedert sind.

2. Zwischen dem Abschluss einer interzeptiven Behandlung und dem Beginn einer allfälligen KFO-Hauptbehandlung muss mindestens 1 Jahr Behandlungsunterbrechung liegen. Vor einer allfälligen KFO-Hauptbehandlung ist eine neuerliche IOTN Anspruchsprüfung durchzuführen.

3. Personen, bei denen die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen und diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen wurde, sind entsprechend den zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres geltenden vertraglichen Bestimmungen weiter auf Kosten des leistungszuständigen Krankenversicherungsträgers zu behandeln.

4. Die Diagnostik umfasst die Behandlungsplanung, die klinische Inspektion der Mundhöhle und der Kiefer samt allenfalls notwendiger Überweisungen, Panoramaröntgen, laterales Fernröntgen, Fotos intra- und extraoral, Modelle, Bissregistrat, sowie Analysen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges. Diagnostische Maßnahmen, die zur Sicherstellung des Behandlungserfolges mittels der Vertragsleistung erforderlich sind, können auch mit Einverständnis des Patienten/der Patientin nicht privat verrechnet werden.

5. Die Therapie erfolgt mit Metallbrackets, Bändern, Bogenfolgen, Gummizügen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges und umfasst die Information und Instruktion zur Handhabung der kieferorthopädischen Apparaturen und zur Einhaltung einer optimalen häuslichen Mundhygiene sowie die erstmalige Anfertigung und Eingliederung von geeigneten Retainern zum Abschluss der Behandlung. Ferner umfasst sie auch notwendige Reparaturen und Serviceleistungen gemäß Z. 8 und chirurgische Eingriffe, die primär zur Verkürzung der Behandlung dienen.

6. Therapeutische Maßnahmen, die zur Sicherstellung des Behandlungserfolges mittels der Vertragsleistung erforderlich sind, können auch mit Einverständnis des Patienten/der Patientin nicht privat verrechnet werden.

7. Wird auf Wunsch des Patienten/der Patientin ein kieferorthopädischer Apparat unter rein kosmetischen Aspekten erstellt (z. B. linguale Versorgung, Keramikbrackets, zahnfarbene Bögen) ist die kieferorthopädische Leistung in ihrer Gesamtheit eine Privatleistung.

8. Mit der Behandlungspauschale (den Teilbeträgen) sind auch zwei Reparaturen zur Beseitigung von Beschädigungen des kieferorthopädischen Apparates abgegolten, deren Ursache in der Sphäre des Patienten/der Patientin gelegen ist. Liegt die Ursache für die Beschädigung in der Sphäre des Vertragskieferorthopäden/der Vertragskieferorthopädin,
so ist jede Reparatur unabhängig von ihrer Häufigkeit jedenfalls ein Bestandteil der Vertragsleistung und mit dem Pauschalhonorar abgegolten. Nicht als Reparaturen gelten im Pauschalhonorar inkludierte Serviceleistungen zur Beseitigung von Schäden, die durch Abnützung oder trotz sachgemäßen Gebrauchs innerhalb der Tragedauer üblicherweise entstehen. Mit der zweiten Reparatur aufgrund von Ursachen aus der Sphäre des Patienten/der Patientin erfolgt über das e-card System die Information an den Krankenversicherungsträger,
dass die Anzahl der vom Honorar umfassten Reparaturen ausgeschöpft ist. Weitere Reparaturen sind lediglich auf Kosten des Krankenversicherungsträgers vorzunehmen, wenn dieser einer Kostenübernahme zustimmt, die mit dem vereinbarten Formular durch den Vertragskieferorthopäden/die Vertragskieferorthopädin zu beantragen ist, andernfalls ist ein Behandlungsabbruch vorzunehmen.

9. Mit dem Honorar ist auch die im Rahmen der Therapiefreiheit des Vertragskieferorthopäden/der Vertragskieferorthopädin vorgenommene einmalige Verwendung von Non-Compliance-Geräten abgegolten. Ist eine Reparatur dieses Gerätes erforderlich, obliegt es dem Vertragskieferorthopäden/der Vertragskieferorthopädin zu entscheiden, ob er/sie das Non-Compliance-Gerät im Rahmen des Behandlungspauschales ersetzt oder auf eine Behandlung ohne Non-Compliance-Geräte im Rahmen des Behandlungspauschales umstellt. Anderenfalls ist nach den Bestimmungen Z. 11 und Z. 12 vorzugehen.

10. Ist der Patient/die Patientin während der Behandlung fortgesetzt non-compliant (z. B. mangelnde Mundhygiene, laufende Terminversäumnisse, Nichtbefolgung therapeutischer Maßnahmen, mutwilliges Zerstören von Behandlungsgeräten) wird ein Warnsystem eingerichtet und der Krankenversicherungsträger mit der zweiten dem Patienten/der Patientin gegenüber ausgesprochenen und dokumentierten Warnung durch den Vertragskieferorthopäden/ die Vertragskieferorthopädin über das e-card System informiert.

11. Nach Information durch den Vertragskieferorthopäden/ die Vertragskieferorthopädin (Z. 10) wird der Krankenversicherungsträger den Patienten/die Patientin über die Konsequenzen einer fortgesetzten Non-Compliance aufklären.

12. Ist der Patient/die Patientin trotz Aufklärung durch den Krankenversicherungsträger (Z. 11) weiter noncompliant, ist ein Behandlungsabbruch vorzunehmen. Im e-card System ist keinesfalls ein Behandlungsfall „Ende KFO-Hauptbehandlung“ zu buchen.

13. Die durchgeführte Ausgliederung bei Behandlungsabbruch kann durch den Vertragskieferorthopäden/ die Vertragskieferorthopädin verrechnet werden, der/die die laufende Behandlung durchführt, wenn ein Behandlungsabbruch laut Z. 12 vorgenommen wird, eine weitere Reparatur durch den zuständigen Krankenversicherungsträger nicht bewilligt wird (Z. 8), oder die Ausgliederung durchgeführt wird, nachdem die Zustimmung des zuständigen Krankenversicherungsträgers zu einem BehandlerInnenwechsel vorliegt, bzw. der Patient/die Patientin von sich aus die Behandlung abbricht. Verrechenbar ab Beginn des 3. Behandlungsjahres. Bei Behandlungsabbrüchen innerhalb der ersten beiden Behandlungsjahre steht dem Kieferorthopäden/der Kieferorthopädin der jeweilige Teilbetrag für dieses Behandlungsjahr (Pos Nr. K1 bzw K2) zu.

14. Die durchgeführte Ausgliederung bei BehandlerInnenwechsel kann durch jenen Vertragskieferorthopäden/jene Vertragskieferorthopädin verrechnet werden, zu dem/der der Wechsel mit zuvor eingeholter Zustimmung des zuständigen Krankenversicherungsträgers erfolgt.

15. Zur Durchführung der gemeinsamen Qualitätssicherung siehe Punkt V.

Quelle: www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ Tarife 2020

Honorartarif für die interzeptive Behandlung

Interzeptive Behandlung

1. Ziel einer interzeptiven Behandlung ist die frühe Korrektur von Zahnfehlstellungen, um eine möglichst normale Weiterentwicklung
des Gebisses zu ermöglichen. Diese Behandlung dient nicht der Vermeidung von IOTN 4 oder 5.

2. Die interzeptive Behandlung ist in der Regel vor Vollendung des 10. Lebensjahres zu beginnen.

3. Eine interzeptive Behandlung hat dabei eindeutig dokumentierte Vorteile gegenüber einer ausschließlichen kieferorthopädischen Spätbehandlung.

4. Eine interzeptive Behandlung ist nur bei Vorliegen von IOTN 4 oder 5 und einer der nachstehenden Indikationen verrechenbar:

a) Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und andere kraniofaziale Anomalien

b) skelettal offener Biss größer als 4 mm bei abgeschlossenem Wurzelwachstum der Frontzähne

c) seitlich offener Biss ab 4 mm vertikalem Kauflächenabstand bei abgeschlossenem Wurzelwachstum der Seitenzähne

d) ein- oder beidseitiger lateraler Kreuzbiss

e) frontaler Kreuzbiss (progener Zwangsbiss)

f) bukkale Nonokklusion (ein- oder beidseitig)

g) progener Formenkreis mit frontalem Kreuzbiss bis 4 mm negative Frontzahnstufe

h) Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 6 mm und myofunktionellen Problemen mit Verschlechterungstendenzen

i) Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 9 mm

j) Platzmangel in Stützzone > 4 mm. Ein Fall ist nicht in diese Gruppe einzustufen, wenn damit zu rechnen ist, dass ein noch nicht (oder außerhalb des Zahnbogens) durchgebrochener Zahn nach Reduzierung der Zahnzahl (Extraktionstherapie) spontan durchbricht und sich in den Zahnbogen einstellt

k) unterminierende Resorption von Milchzähnen durch 6-Jahr-Molaren

l) Tiefbiss/Deckbiss, sofern ein nachgewiesenes Trauma im antagonistischen Parodontium vorliegt

m) verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen (z. B. nach einer Collum-Fraktur) Platzmangel im Frontzahnbereich während der frühen Wechselgebissphase alleine oder Gingivakontakt der Zähne mit dem antagonistischen Parodont stellen dabei noch keine Indikation für eine interzeptive Behandlung dar.

5. Die interzeptive Behandlung umfasst:

a) eine kieferorthopädische Diagnose (dreidimensional getrimmte Modelle, Fotos intra- und extraoral, Panoramaröntgen; bei Verdacht auf skelettale Abweichungen auch laterales Fernröntgen)

b) Behandlungsplanung inklusive Erfolgsannahme

c) die kieferorthopädische Behandlung

d) sowie die Dokumentation zum Ende der interzeptiven Behandlung mit deren Ergebnis

6. Zwischen dem Abschluss einer interzeptiven Behandlung und dem Beginn einer allfälligen KFO-Hauptbehandlung muss mindestens 1 Jahr Behandlungsunterbrechung liegen. Vor einer allfälligen KFO-Hauptbehandlung ist eine neuerliche IOTN Anspruchsprüfung durchzuführen.

7. Die Behandlungspauschale wird einmalig geleistet; damit sind sämtliche im Zusammenhang mit der Behandlung notwendigen Maßnahmen und Apparate abgegolten. Es ist keine Zuzahlung durch den Versicherten zu leisten. Zu- oder Aufzahlungen für diese Vertragsleistung dürfen nicht eingehoben werden.

8. Die Behandlungspauschale kann dem leistungszuständigen Krankenversicherungsträger mit der Abrechnung jenes Zeitraums in Rechnung gestellt werden, in den der Behandlungsbeginn der interzeptiven Behandlung fällt. Behandlungsbeginn ist das Datum, zu dem erstmals die erforderlichen therapeutischen Geräte im Mund des Patienten/der Patientin eingebracht werden.

9. Mit der Behandlungspauschale ist auch eine Reparatur zur Beseitigung von Beschädigungen des kieferorthopädischen Apparates abgegolten, deren Ursache in der Sphäre des Patienten/der Patientin gelegen ist. Liegt die Ursache für die Beschädigung in der Sphäre des Vertragskieferorthopäden/der Vertragskieferorthopädin, so ist jede Reparatur unabhängig von ihrer Häufigkeit jedenfalls ein Bestandteil der Vertragsleistung und mit der Behandlungspauschale abgegolten. Nicht als Reparaturen gelten in der Behandlungspauschale inkludierte Serviceleistungen zur Beseitigung von Schäden, die durch Abnützung oder trotz sachgemäßen Gebrauchs innerhalb der Tragedauer üblicherweise entstehen. Mit der ersten Reparatur aufgrund von Ursachen aus der Sphäre des Patienten/der Patientin erfolgt über das e-card System die Information an den Krankenversicherungsträger, dass die Anzahl der vom Honorar umfassten Reparaturen ausgeschöpft ist. Weitere Reparaturen sind lediglich auf Kosten des Krankenversicherungsträgers vorzunehmen, wenn dieser einer Kostenübernahme zustimmt, die mit dem vereinbarten Formular durch den Vertragskieferorthopäden/die Vertragskieferorthopädin zu beantragen ist, anderenfalls ist ein Behandlungsabbruch vorzunehmen.

10. Zur Durchführung der gemeinsamen Qualitätssicherung siehe Punkt V.

Quelle: www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ Tarife 2020


Invisalign-Schienen

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Wie genau funktioniert die Invisalign-Methode?

Während bei der festsitzenden Zahnspange ein Draht gespannt wird, um Ihre Zähne in die richtige Position zu schieben, erledigt das bei der Invisalign-Methode eine transparente Schiene. Diese Schienen werden regelmäßig gewechselt, um die Zähne immer näher in die angepeilte Position zu bringen. Aber keine Angst, sie bekommen von uns immer genügend Invisalign-Schienen, die ganz nach Ihrem Behandlungsplan angepasst und durchnummeriert sind, sodass Sie nur alle drei bis vier Monate zur Kontrolle zu uns kommen müssen.

Im Video sehen Sie, wie Invisaglign-Schienen für das Bleaching eingesetzt werden.

Invisalign im Alltag – unsichtbar und schmerzfrei

Im Alltag werden Sie die “unsichtbaren” Invisalign-Schienen nach einer Eingewöhnungszeit kaum merken – genausowenig wie Ihr Umfeld! Die meisten unserer Patienten berichten von erstaunten Gesichtern, wenn sie ihren Freunden erzählen, dass sie gerade eine Zahnspange tragen. Durch die Ortho-Pulse Methode, eine kurze Infrarot-Bestrahlung, die Sie täglich daheim durchführen können, wird die Behandlung einerseits beschleunigt, andererseits beseitigt sie das Ziehen, wenn die Schiene die Zähne bewegt.

Aber wie putze ich dann die Zähne?

Ein besonderer Vorteil der Invisalign Methode ist, dass Sie die Schienen zum Essen und Zähneputzen ganz einfach herausnehmen können. Sie haben also kaum hygienischen Mehraufwand, wie etwa bei der festsitzenden Zahnspange. Dennoch gleich vorweg – die Schienen sollten mindestens 22 Stunden am Tag getragen werden! Die Invisalign-Schienen selbst lassen sich ganz einfach mit Wasser und Seife reinigen.

Wie lange dauert es und was kostet die Invisalign-Methode?

Die Behandlungszeit ist zwar individuell, beläuft sich aber meist auf ein bis zwei Jahre. Selbstverständlich können wir Ihnen aber nach einer kieferorthopädischen Untersuchung genau sagen, wie lange es in Ihrem Fall dauert. Die Kosten, die Sie zu tragen haben, sind je nach Fehlstellung und Krankenkasse unterschiedlich. Nach Richtlinie der Österreichischen Zahnärztekammer dürfen wir auch nicht öffentlich über die Preise informieren. Nach der Erstuntersuchung können wir Ihnen bereits einen exakten Kostenplan mitteilen.


Knochenaufbau

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Knochenanlagerung mit Knochenersatzmaterial oder Knochenmehl. Diese Knochenaufbau-Methode ist eine der einfachsten Techniken des Knochenaufbaus. Ihr Ziel ist den Kieferknochen zu erweitern und somit den Knochen in seiner Breite wieder aufzufüllen. Es handelt sich also um einen Knochenaufbau von vorne nach hinten.