Zahnspangen

Festsitzende Zahnspange

Bei einer festsitzenden Zahnspange wird ein Draht gespannt, um Ihre Zähne in die richtige Position zu schieben.

Festsitzende Zahnspange bunt

Die Zahnspange als Modeschmuck? Jungen Menschen macht das vielleicht weniger aus, als die klassische silberne Spange.

Honorartarif für die kieferorthopädische Hauptbehandlung

Pauschale für die gesamte Behandlung beträgt: 3.803,00€

1. Die kieferorthopädische Hauptbehandlung erfolgt in der späten Phase des Wechselgebisses zu einem Zeitpunkt, zu dem in der Regel bei Behandlungsabschluss die Siebener regulär eingegliedert sind.

2. Zwischen dem Abschluss einer interzeptiven Behandlung und dem Beginn einer allfälligen KFO-Hauptbehandlung muss mindestens 1 Jahr Behandlungsunterbrechung liegen. Vor einer allfälligen KFO-Hauptbehandlung ist eine neuerliche IOTN Anspruchsprüfung durchzuführen.

3. Personen, bei denen die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen und diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen wurde, sind entsprechend den zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres geltenden vertraglichen Bestimmungen weiter auf Kosten des leistungszuständigen Krankenversicherungsträgers zu behandeln.

4. Die Diagnostik umfasst die Behandlungsplanung, die klinische Inspektion der Mundhöhle und der Kiefer samt allenfalls notwendiger Überweisungen, Panoramaröntgen, laterales Fernröntgen, Fotos intra- und extraoral, Modelle, Bissregistrat, sowie Analysen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges. Diagnostische Maßnahmen, die zur Sicherstellung des Behandlungserfolges mittels der Vertragsleistung erforderlich sind, können auch mit Einverständnis des Patienten/der Patientin nicht privat verrechnet werden.

5. Die Therapie erfolgt mit Metallbrackets, Bändern, Bogenfolgen, Gummizügen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges und umfasst die Information und Instruktion zur Handhabung der kieferorthopädischen Apparaturen und zur Einhaltung einer optimalen häuslichen Mundhygiene sowie die erstmalige Anfertigung und Eingliederung von geeigneten Retainern zum Abschluss der Behandlung. Ferner umfasst sie auch notwendige Reparaturen und Serviceleistungen gemäß Z. 8 und chirurgische Eingriffe, die primär zur Verkürzung der Behandlung dienen.

6. Therapeutische Maßnahmen, die zur Sicherstellung des Behandlungserfolges mittels der Vertragsleistung erforderlich sind, können auch mit Einverständnis des Patienten/der Patientin nicht privat verrechnet werden.

7. Wird auf Wunsch des Patienten/der Patientin ein kieferorthopädischer Apparat unter rein kosmetischen Aspekten erstellt (z. B. linguale Versorgung, Keramikbrackets, zahnfarbene Bögen) ist die kieferorthopädische Leistung in ihrer Gesamtheit eine Privatleistung.

8. Mit der Behandlungspauschale (den Teilbeträgen) sind auch zwei Reparaturen zur Beseitigung von Beschädigungen des kieferorthopädischen Apparates abgegolten, deren Ursache in der Sphäre des Patienten/der Patientin gelegen ist. Liegt die Ursache für die Beschädigung in der Sphäre des Vertragskieferorthopäden/der Vertragskieferorthopädin,
so ist jede Reparatur unabhängig von ihrer Häufigkeit jedenfalls ein Bestandteil der Vertragsleistung und mit dem Pauschalhonorar abgegolten. Nicht als Reparaturen gelten im Pauschalhonorar inkludierte Serviceleistungen zur Beseitigung von Schäden, die durch Abnützung oder trotz sachgemäßen Gebrauchs innerhalb der Tragedauer üblicherweise entstehen. Mit der zweiten Reparatur aufgrund von Ursachen aus der Sphäre des Patienten/der Patientin erfolgt über das e-card System die Information an den Krankenversicherungsträger,
dass die Anzahl der vom Honorar umfassten Reparaturen ausgeschöpft ist. Weitere Reparaturen sind lediglich auf Kosten des Krankenversicherungsträgers vorzunehmen, wenn dieser einer Kostenübernahme zustimmt, die mit dem vereinbarten Formular durch den Vertragskieferorthopäden/die Vertragskieferorthopädin zu beantragen ist, andernfalls ist ein Behandlungsabbruch vorzunehmen.

9. Mit dem Honorar ist auch die im Rahmen der Therapiefreiheit des Vertragskieferorthopäden/der Vertragskieferorthopädin vorgenommene einmalige Verwendung von Non-Compliance-Geräten abgegolten. Ist eine Reparatur dieses Gerätes erforderlich, obliegt es dem Vertragskieferorthopäden/der Vertragskieferorthopädin zu entscheiden, ob er/sie das Non-Compliance-Gerät im Rahmen des Behandlungspauschales ersetzt oder auf eine Behandlung ohne Non-Compliance-Geräte im Rahmen des Behandlungspauschales umstellt. Anderenfalls ist nach den Bestimmungen Z. 11 und Z. 12 vorzugehen.

10. Ist der Patient/die Patientin während der Behandlung fortgesetzt non-compliant (z. B. mangelnde Mundhygiene, laufende Terminversäumnisse, Nichtbefolgung therapeutischer Maßnahmen, mutwilliges Zerstören von Behandlungsgeräten) wird ein Warnsystem eingerichtet und der Krankenversicherungsträger mit der zweiten dem Patienten/der Patientin gegenüber ausgesprochenen und dokumentierten Warnung durch den Vertragskieferorthopäden/ die Vertragskieferorthopädin über das e-card System informiert.

11. Nach Information durch den Vertragskieferorthopäden/ die Vertragskieferorthopädin (Z. 10) wird der Krankenversicherungsträger den Patienten/die Patientin über die Konsequenzen einer fortgesetzten Non-Compliance aufklären.

12. Ist der Patient/die Patientin trotz Aufklärung durch den Krankenversicherungsträger (Z. 11) weiter noncompliant, ist ein Behandlungsabbruch vorzunehmen. Im e-card System ist keinesfalls ein Behandlungsfall „Ende KFO-Hauptbehandlung“ zu buchen.

13. Die durchgeführte Ausgliederung bei Behandlungsabbruch kann durch den Vertragskieferorthopäden/ die Vertragskieferorthopädin verrechnet werden, der/die die laufende Behandlung durchführt, wenn ein Behandlungsabbruch laut Z. 12 vorgenommen wird, eine weitere Reparatur durch den zuständigen Krankenversicherungsträger nicht bewilligt wird (Z. 8), oder die Ausgliederung durchgeführt wird, nachdem die Zustimmung des zuständigen Krankenversicherungsträgers zu einem BehandlerInnenwechsel vorliegt, bzw. der Patient/die Patientin von sich aus die Behandlung abbricht. Verrechenbar ab Beginn des 3. Behandlungsjahres. Bei Behandlungsabbrüchen innerhalb der ersten beiden Behandlungsjahre steht dem Kieferorthopäden/der Kieferorthopädin der jeweilige Teilbetrag für dieses Behandlungsjahr (Pos Nr. K1 bzw K2) zu.

14. Die durchgeführte Ausgliederung bei BehandlerInnenwechsel kann durch jenen Vertragskieferorthopäden/jene Vertragskieferorthopädin verrechnet werden, zu dem/der der Wechsel mit zuvor eingeholter Zustimmung des zuständigen Krankenversicherungsträgers erfolgt.

15. Zur Durchführung der gemeinsamen Qualitätssicherung siehe Punkt V.

Quelle: www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ Tarife 2020

Honorartarif für die interzeptive Behandlung

Interzeptive Behandlung

1. Ziel einer interzeptiven Behandlung ist die frühe Korrektur von Zahnfehlstellungen, um eine möglichst normale Weiterentwicklung
des Gebisses zu ermöglichen. Diese Behandlung dient nicht der Vermeidung von IOTN 4 oder 5.

2. Die interzeptive Behandlung ist in der Regel vor Vollendung des 10. Lebensjahres zu beginnen.

3. Eine interzeptive Behandlung hat dabei eindeutig dokumentierte Vorteile gegenüber einer ausschließlichen kieferorthopädischen Spätbehandlung.

4. Eine interzeptive Behandlung ist nur bei Vorliegen von IOTN 4 oder 5 und einer der nachstehenden Indikationen verrechenbar:

a) Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und andere kraniofaziale Anomalien

b) skelettal offener Biss größer als 4 mm bei abgeschlossenem Wurzelwachstum der Frontzähne

c) seitlich offener Biss ab 4 mm vertikalem Kauflächenabstand bei abgeschlossenem Wurzelwachstum der Seitenzähne

d) ein- oder beidseitiger lateraler Kreuzbiss

e) frontaler Kreuzbiss (progener Zwangsbiss)

f) bukkale Nonokklusion (ein- oder beidseitig)

g) progener Formenkreis mit frontalem Kreuzbiss bis 4 mm negative Frontzahnstufe

h) Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 6 mm und myofunktionellen Problemen mit Verschlechterungstendenzen

i) Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 9 mm

j) Platzmangel in Stützzone > 4 mm. Ein Fall ist nicht in diese Gruppe einzustufen, wenn damit zu rechnen ist, dass ein noch nicht (oder außerhalb des Zahnbogens) durchgebrochener Zahn nach Reduzierung der Zahnzahl (Extraktionstherapie) spontan durchbricht und sich in den Zahnbogen einstellt

k) unterminierende Resorption von Milchzähnen durch 6-Jahr-Molaren

l) Tiefbiss/Deckbiss, sofern ein nachgewiesenes Trauma im antagonistischen Parodontium vorliegt

m) verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen (z. B. nach einer Collum-Fraktur) Platzmangel im Frontzahnbereich während der frühen Wechselgebissphase alleine oder Gingivakontakt der Zähne mit dem antagonistischen Parodont stellen dabei noch keine Indikation für eine interzeptive Behandlung dar.

5. Die interzeptive Behandlung umfasst:

a) eine kieferorthopädische Diagnose (dreidimensional getrimmte Modelle, Fotos intra- und extraoral, Panoramaröntgen; bei Verdacht auf skelettale Abweichungen auch laterales Fernröntgen)

b) Behandlungsplanung inklusive Erfolgsannahme

c) die kieferorthopädische Behandlung

d) sowie die Dokumentation zum Ende der interzeptiven Behandlung mit deren Ergebnis

6. Zwischen dem Abschluss einer interzeptiven Behandlung und dem Beginn einer allfälligen KFO-Hauptbehandlung muss mindestens 1 Jahr Behandlungsunterbrechung liegen. Vor einer allfälligen KFO-Hauptbehandlung ist eine neuerliche IOTN Anspruchsprüfung durchzuführen.

7. Die Behandlungspauschale wird einmalig geleistet; damit sind sämtliche im Zusammenhang mit der Behandlung notwendigen Maßnahmen und Apparate abgegolten. Es ist keine Zuzahlung durch den Versicherten zu leisten. Zu- oder Aufzahlungen für diese Vertragsleistung dürfen nicht eingehoben werden.

8. Die Behandlungspauschale kann dem leistungszuständigen Krankenversicherungsträger mit der Abrechnung jenes Zeitraums in Rechnung gestellt werden, in den der Behandlungsbeginn der interzeptiven Behandlung fällt. Behandlungsbeginn ist das Datum, zu dem erstmals die erforderlichen therapeutischen Geräte im Mund des Patienten/der Patientin eingebracht werden.

9. Mit der Behandlungspauschale ist auch eine Reparatur zur Beseitigung von Beschädigungen des kieferorthopädischen Apparates abgegolten, deren Ursache in der Sphäre des Patienten/der Patientin gelegen ist. Liegt die Ursache für die Beschädigung in der Sphäre des Vertragskieferorthopäden/der Vertragskieferorthopädin, so ist jede Reparatur unabhängig von ihrer Häufigkeit jedenfalls ein Bestandteil der Vertragsleistung und mit der Behandlungspauschale abgegolten. Nicht als Reparaturen gelten in der Behandlungspauschale inkludierte Serviceleistungen zur Beseitigung von Schäden, die durch Abnützung oder trotz sachgemäßen Gebrauchs innerhalb der Tragedauer üblicherweise entstehen. Mit der ersten Reparatur aufgrund von Ursachen aus der Sphäre des Patienten/der Patientin erfolgt über das e-card System die Information an den Krankenversicherungsträger, dass die Anzahl der vom Honorar umfassten Reparaturen ausgeschöpft ist. Weitere Reparaturen sind lediglich auf Kosten des Krankenversicherungsträgers vorzunehmen, wenn dieser einer Kostenübernahme zustimmt, die mit dem vereinbarten Formular durch den Vertragskieferorthopäden/die Vertragskieferorthopädin zu beantragen ist, anderenfalls ist ein Behandlungsabbruch vorzunehmen.

10. Zur Durchführung der gemeinsamen Qualitätssicherung siehe Punkt V.

Quelle: www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ Tarife 2020